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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Aresco Immobilien GmbH

(Stand: Jänner 2020)

Nußdorfer Straße 10-12 | Top 10 . 1090 Wien

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1. Allgemeines:
Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für das
Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Aresco Immobilien GmbH. (Makler)

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2. Gesetzliche Normen:

Durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV, BGBl 297/1996), KSchG, das MaklerG sowie ABGB in

den geltenden Fassungen sowie diesen AGB werden die Vertragsbeziehung unterliegt.

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3. Gewährleistung bzw. Haftung:

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit

der gebotenen Informationen des Objektes keine Gewährleistung bzw. Haftung übernommen wird.

 

4. Angebote:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist dem Empfänger ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.

 

5. Maklervertrag:

Gemäß § 13 MaklerG der Maklervertrag ist jederzeit von jedem Vertragspartner kündbar.

(Es sei denn, dass bestimmte Vertragsdauer vereinbart ist)

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6. Provision:

In § 6 MaklerG sind alle Fälle von Zahlung der Makler Provision aufgeführt. Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision, wenn das vermittelten Geschäft wirksam ist. Es sei denn, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus Gründen die ohne Verschulden des Auftraggebers aufgetreten sind, wird die Provision in diesen Fall entfallen.

 

§ 15 Abz 1MaklerG lautet wie folgt:

(1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

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(1) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;

 

(2) mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

 

(3) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

 

(4) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

 

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7. Rücktrittsrecht:

§ 3 KSchG lautet wie folgt:

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(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer

Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder

vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder

danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung

des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher,

frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

 

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt
oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der

Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

 

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten

zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, wenn dem Zustandekommen des

Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten

vorangegangen sind oder bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu

erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt

bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

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(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.

Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

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(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

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§ 30a KSchG lautet wie folgt:

(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

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(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.

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(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.

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(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor

Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

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8. Informationsweitergabe:

Jede Bekanntgabe von uns erworbene Informationen über Objekte an Dritte benötigt

unserer schriftlichen Zustimmung.

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9. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand:

Die österreichische Recht ist anwendbar. Erfüllungsort ist Wien.

Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben

im Übrigen unberührt.

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